Mindestentgelt Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.November 2014 - 5 AZR 1101/12 - durch den 5. Senat entschieden, dass das nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeARbbV) zu zahlende Mindestentgelt von 8,50 € (ab dem 01.01.2017 8,84 € ) die Stunde nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen sei.